Die Satzung

  • § 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

    (1) Der Verein führt den Namen „Jemenitische Gemeinde in Bayern“. Er soll l in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".

    (2) Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.

    (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • § 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

    (1) Der Verein mit Sitz in Nürnberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

    (2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung nach § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung.


    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Zielsetzungen:

    (a) Der Verein fördert auf demokratischer Grundlage in freier, parteipolitisch- unabhängiger, weltanschaulich offener Tätigkeit, die deutsch jemenitischen Beziehungen.

    (b) Die Förderung von pädagogischen, kulturellen und karitativen Aktivitäten.

    (c) Die Schaffung von begünstigten Bedingungen, um die Bildung und das Sozialleben der Jemeniten/innen in Bayern zu unterstützen.

    (d) Die Anregung zum Kulturaustausch und die Förderung der Sprachkenntnisse der Gemeinschaft sowohl in Deutsch als auch in Arabisch.

    (e) Unterstützung für Kinder und Jugendliche zur Verbesserung ihrer Zensuren in den deutschen Schulen.

    (f) Förderung von sozialen Aktivitäten wie Reisen, Kulturabende und Familientreffen.

    (g) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Vereins mit anderen jemenitischen Vereinen sowie anderen Vereinen mit Migrationshintergrund und kulturellen Vereinigungen.

    (h) Das Bewahren und Präsentieren des kulturellen Erbes und der sozialen Werte der jemenitischen Gemeinschaft und deren Weiterentwicklung.

    (i) Der Verein unterstützt jede Bemühung, die dazu führt, dem jemenitischen Volk humanitäre, soziale oder gesundheitliche Unterstützung angedeihen zu lassen.

    (j) Die Zusammenarbeit mit gemeinnützigen sowie anderen Organisationen, um die Zwecke und Ziele des Vereins zu verwirklichen.


  • § 3 Die Finanzierung

    (1) Der Verein finanziert sich durch Beiträge, Spenden und Zuwendungen.

    (2) Die Mitgliedsversammlung bestimmt die Höhe der Beiträge. Die Entrichtung der Mitgliedsbeiträge

    orientiert sich an das Kalenderjahr.

    (3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die

    verfügbaren Mittel des Vereins werden ausschließlich für Zwecke verwendet, die der Satzung

    entsprechen. Es ist den Mitgliedern des Vereins nicht gestattet, Vereinsfinanzen für das eigene

    Interesse zu nutzen. Es dürfen ausschließlich Ausgaben passieren, die dem Verein zugutekommen.

  • § 4 Erwerb der Mitgliedschaft

    (1) Die Mitglieder sind wie folgt definiert:

    (a) Ordentliche Mitglieder

    (b) Fördernde bzw. ehrenamtliche Mitglieder

    (c) Außerordentliche Mitglieder

    (d) Geförderte Mitglieder

    (2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person mit

    jemenitischer Abstammung oder jemenitischer Abstammung des /der Ehegatte/Ehegattin

    werden, die die Bereitschaft zeigt, sich für die Aufgaben und Ziele des Vereins einzusetzen und mit wohnhaft in Bayern ist.

    (3) Ordentliche Mitglieder besitzen Stimmrechte in der Mitgliederversammlung sechs Monate nach

    Eintritt in den Verein als ordentliche Mitglieder. Gründungsmitglieder sind davon ausgenommen.

    (4) Über die Aufnahme von Mitgliedern, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt haben,

    entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme, die nicht begründet werden muss,

    steht dem Bewerber/der Bewerberin die Möglichkeit zu, bei einer Mitgliederversammlung

    Berufung einzulegen. Diese entscheidet dann endgültig.

    (5) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand

    möglich. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ist noch zu entrichten.

    (6) Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht trotz zweifacher schriftlicher Mahnung nicht nachkommen oder sonst den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, die durch ihr Verhalten die freiheitlichdemokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland missachten, gefährden oder angreifen, werden durch den Vorstand vom Verein ausgeschlossen. Gegen die

    Vorstandsentscheidung kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt

    werden, die dann endgültig entscheidet.

    (7) Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die den Zweck des

    Vereins durch regelmäßige jährliche Geldzuwendungen fördern wollen. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

    (8) Außerordentliche Mitglieder können Personen im Sinne des §5 Abs. 3, die jedoch nicht in Bayern

    wohnhaft sind. Sie besitzen ein Anwesenheitsrecht bei allen Mitgliederversammlungen. Sie

    besitzen aber keine Stimmrechte und können nicht für jegliche Posten, insbesondere für den

    Vorstand, gewählt werden.

    (9) Geförderte Mitglieder sind Kinder, Jugendliche unter 18 Jahre und Studenten. Geförderte Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

  • § 5 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder

    (1) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an

    gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht

    in der Mitgliederversammlung.

    (2) Jedes ordentliche Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere

    regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das

    Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

  • § 6 Beitrag

    (1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags der ordentlichen Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung jährlich festgesetzt.

    (2) Geförderte Mitglieder, fördernde Mitglieder und außerordentliche Mitglieder sind von den

    Mitgliedsbeiträgen befreit.


  • § 7 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  • § 8 Vorstand

    (1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart/der Kassenwärterin, dem/der Schriftführer/in und einem/einer Beisitzer/in.

    (2) Der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart vertreten den Verein jeweils allein. Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils gemeinsam.

  • § 9 Aufgaben des Vorstands

    (1) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    (a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der

    Aufstellung der Tagesordnung,

    (b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

    (c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

    (d) die Aufnahme neuer Mitglieder sowie Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern

    (2) Schriftführer

    Dem/der Schriftführer/in obliegt insbesondere die Führung der Protokolle über die Vorstands- und

    Ausschusssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Letztere ist vom/von der 1. Vorsitzenden, bei seiner/ ihrer Verhinderung durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n zu unterzeichnen.

    (3) Kassenwart

    Der Kassenwart/ die Kassenwärterin hat die Kasse ordnungs- und gesetzmäßig zu verwalten, über

    die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und am Ende des Geschäftsjahres die Jahresbilanz

    mit Vermögensaufstellung und den erforderlichen Belegen zu erstellen oder von einem Steuerberater erstellen zu lassen.


  • § 10 Rechnungs- und Kassenprüfung

    Die Rechnungs- und Kassenprüfung wird mindestens einmal jährlich von mindestens zwei gewählten Kassenprüfern/-innen vollzogen, sie können zeitgleich zum Vorstand gewählt werden. Die Ergebnisse der Rechnungs- und Kassenprüfung sind der Mitgliederversammlung vorzulegen.

  • § 11 Bestellung des Vorstands

    (1) Jede Situation stellt in Deutschland unterschiedliche Anforderungen an die deutsche Sprache einer Person. Ein Vorstandsmitglied wird für seinen Einsatz hohe sprachliche Voraussetzungen mitbringen müssen, um diese funktional und effektiv einzusetzen. Eine Sprache funktional angemessen zu benutzen bedeutet, dass Vorstandsmitglieder alle auftretenden Situationen in einem umfänglichen Zusammenhang zufriedenstellend lösen können. Dementsprechend muss ein Vorstandsmitglied mindestens C1-Sprachniveau oder vergleichbares nachweisen.

    (2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei

    Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der

    Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

    (3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die

    Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

  • § 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

    (1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen

    Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

    (2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

    (3) Zahlungsanweisungen, von 5.000,00 € oder höher, bedürfen im Innenverhältnis zur Wirksamkeit für den Verein der Unterschrift der Mehrheit der Vorstandsmitglieder, dazu gehören zwingend die Unterschriften des Vorsitzenden und des Kassenwarts.


  • § 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

    (1) Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung,

    (2) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,

    (3) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

    (4) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

    (5) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

    (6) Beschlussfassung über Berufungen gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitglieds

    (7) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

  • § 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

    (1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche

    Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

    (2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Dringlichkeitsanträge können auf einer Mitgliederversammlung nur zugelassen werden, wenn dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Anträge auf Abwahl des Vorstands, auf Änderung oder Neufassung der Satzung sowie auf Auflösung des Vereins können nicht im Wege des Dringlichkeitsantrages gestellt werden.

    (3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

  • § 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

    (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

    (2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % aller Vereinsmitglieder

    anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen

    eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

    (3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen die einfache Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Enthaltungsstimmen und ungültige Stimmen werden nicht als Stimmabgaben mitgezählt.

    (4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu

    fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

  • § 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

    (1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter

    gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

    (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt

    das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere

    steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung Förderung der Völkerverständigung,

    Unterstützung der Integrationsbemühungen von emigrierten Jugendlichen und der Sprachförderung von emigrierten Kindern.

    (3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.